Projekt.Bohnen.Erhaltung (Satzung)

 

0.0  Änderungen

Die erste Form dieser Satzung trat am 16.3.2011 in Kraft.

Diese Satzung wurde von M. Schulz und M. Bosler am 12.12.2021 zum letzten Mal geändert und in ihrer Wirksamkeit kraft Unterschrift bestätigt. Erneute Änderungen sind jederzeit möglich, bedürfen allerdings des Einverständnisses beider Organe.

 

1.1  Organe

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1.2  Adressen der Organe

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    2. Zwecke

Die Problematik der Führung eines Projektes ohne geeignete Strukturen, Regelungen und Ziele stellt sich sehr schnell als offensichtlich heraus. Daher bedarf es einer Satzung. Dank ihr lassen sich kollektive und individuelle Ziele bestimmen und verfolgen. Sie regelt die Verwaltung des Haushaltes des Projektes und sorgt für einen Ausgleich der Handhabung der Vermehrung der Sorten. Auf ihrer Basis wird der „Masterplan“ erstellt.

 

3. Satzungsbestimmungen

 

§ 1 a)   Oberste Priorität hat die artgerechte, reine Erhaltung, Vermehrung und die Verbreitung indianischer, alter,                    kulturhistorisch wertvoller, gefährdeter und seltener Gemüse- und Feldfruchtsorten, sowie allen erhältlichen                und aufbringbaren Hülsenfrüchten   (Leguminosen) (insb. von Bohnen, Erbsen, Linsen, etc.).

§ 1 b)   Es darf keine Sorte aussterben. Dies gilt nicht nur für den nationalen sondern auch für den internationalen                    Bereich.

            § 1 c).1 Sorten dürfen aus dem Bestand gestrichen werden (d.h. Sorten werden nicht mehr kultiviert und                                     vermehrt, aus Gründen des Klimas oder der Kultivierung), wenn keine unmittelbare Gefahr dafür                                     besteht, dass die Sorte ausstirbt, oder wenn sie nicht ungeheuer gefährdet ist.

                        § 1 c).1.1 Nur unter Zustimmung eines jeden Organs ist man befugt, eine oder                                                                             mehrere Sorten aus dem Bestand zu entfernen.

                        § 1 c).1.2 Herrscht Uneinigkeit bei Abstimmungen über das Entfernen von Sorten                                                                                aus dem Bestand, entscheidet jeder der Züchter für sich.

            § 1 c).2 Sorten dürfen nicht aus Eigeninteresse, bzw. subjektiven Errungenschaften aus dem Bestand                                          gestrichen werden. (D.h. eine Sorte darf nicht wegen ihrer Schlichtheit, oder wegen ihrer Färbung                                    (‚Hässlichkeit’), d.h. Ästhetik, vernachlässigt und aus dem Bestand gestrichen werden.)

§ 1 d)   Alle Sorten haben die gleiche Priorität ihrer Zuwendung. Ausnahmen regelt die Satzung (s.u. § 2 b).2).                              (Sog. Kollektivverstöße sind nicht als Verstoß gegen § 1 d) bezeichnen.)

§ 2 a)   Die Gesellschaft dient tw. oben genannten Punkten und keinen anderen Zwecken, auch nicht dem Gewinnen                von Profit durch den Verkauf von Saatgut.

            § 2 a).1 Unser Saatgut darf aus gesetzlichen Gründen in Deutschland nur als Zierpflanzensaatgut verkauft                                   werden. Dieser Anordnung wird bei Verkauf und Tausch Gehör geboten.

            § 2 a).2 Der Verkauf von Sorten dient ausschließlich der finanziellen Unterstützung unseres Projektes (und der                           Weiterverbreitung der Sorten nach §1 a)).

            § 2 b).1 Besonderes Augenmerk wird auf traditionsreiche, indianische, (‚ausländische’) und alte Sorten gelegt.

            § 2 b).2 Zur Besonderheit unseres Projektes und Bestandes zählen B2 ‚Anasazi-Bohne’ RB und B17                                               ‚Carpinteros’ SB. Insbesondere wird auf deren Erhaltung und erfolgreiche Vermehrung geachtet. ‚Carpinteros’ ist im Herkunftsland bereits ausgestorben.

§ 3       Jede Sorte muss so sortenrein wie möglich vermehrt werden.

§ 3 a)   Kreuzungen, die dem wissenschaftlichen Zwecke dienen, sind durchaus erlaubt, müssen aber deutlich                            gekennzeichnet werden.

§ 3 b)   Um Feuer-, Blum- und Prunkbohnen, Lima- und Mondbohnen, sowie Helmbohnen sortenrein zu vermehren,                müssen diese mindestens 500 Metern auseinander entfernt gepflanzt werden. Befinden sich ausreichende                  Barrieren dazwischen, wie z.B. Maisfelder, Häuser, dann ist in manchen Fällen nur noch eine Entfernung von                  300 Metern zwischen o. g. Leguminosenvertretern nötig.

§ 4 a)   Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Hälfte des Saatgutbestandes je Sorte (in jedem Jahr neu, bzw. das möglichst               frische Saatgut) an das andere Organ für die Gemeinnützigkeit abzugeben.

            § 4 a).1 Bei geringstem erhaltenem Bestand, von ca. drei bis fünf Korn, ist keine Abgabe erforderlich, aber                                   dennoch (nicht immer, z.B. bei nur zwei Korn) sinnvoll.

            § 4 a).2 Hierzu (zur Abgabe der Hälfte des jüngsten Bestandes des Saatgutes an das andere Organ) zählen                                 keine (Eigen-) Kreuzungen.

§ 4 b)   Jedem Organ sollte also ermöglicht sein, jede erreichbare oder habende Sorte zu kultivieren und mit möglichst              frischem Saatgut zu züchten.

§ 5       Jedes Organ ist verpflichtet alle besessenen Sorten mindestens jedes zweite Jahr zu vermehren und so zu                    erhalten.

§ 6 a)   Alle Sorten müssen so genau und eindeutig wie möglich katalogisiert werden.

            § 6 a).1 Hierzu zählt das Nennen von Erntedatum, Jahr, Sortennamen, (Anzahl des Korns), der Kennzeichnung                             von Kreuzungen, sowie einer Beschreibung (s. u.: § 6 b)).

            § 6 a).2 Die Sorten müssen in Papiertüten, Plastikbechern, oder in Gläsern gelagert werden. Andere                                            geeignete Verpackungs-Lagerungsmöglichkeiten sind ebenfalls erlaubt.

            § 6 a).3 Es ist darauf zu achten, dass der Bohnenkäfer nicht allzu große Schäden im (Lager eines)                                                   Saatgutbestand(es) anrichtet.

§ 6 b)   Um der Katalogisierung möglichst gerecht zu werden, muss jedes Jahr eine so aktuell wie mögliche Liste aller                im Projekt befindlichen Sorten angefertigt werden. 

§ 7 a)   Der Bestand einer Sorte sollte/darf nicht unter zehn keimfähige Samenkörner fallen.

            (Hierzu zählt nicht der empfangene Geringwert einer Sorte, s. ggf. u.: § 4 a).1.)

§ 7 b)   Wird § 7 a) nicht erfüllt bzw. wird nur eine geringe Menge erhalten, muss im nächsten Kultivierungsjahr ein                    größeres Augenmerk auf die Vermehrung dieser Sorte gelegt werden, um den Saatgutbestand dieser Sorte                  wieder über die Grenze der zehn keimfähigen Samenkörnern zu bringen.

§ 8 a)   Neue Sorten dürfen bzw. sollten jederzeit in den Bestand aufgenommen werden. Das Auswählen dieser                        Sorten ist sowohl subjektiv, als auch objektiv. Ein Verneinen der Annahme und ein Verneinen der                                    Kultivierung/Vermehrung von ‚hässlichen’ Sorten ist nicht erlaubt und strengstens verboten. Das Interesse gilt              der Vermehrung aller Sorten.

§ 8 b)   Es dürfen keine (Kreuzungen), Genmanipulationen, oder ähnliche ‚unechte’ Sorten in den Bestand                                  aufgenommen werden.

            § 8 b).1 Kreuzungen dürfen und sollen durchaus für wissenschaftliche Zwecke in den Bestand aufgenommen                             werden. Entartungen, sog. Mutationen, sind für wissenschaftlichen Zwecke ebenfalls von großer                                       Bedeutung und richten das Interesse des Projektes auf sich.

            § 8 b).2 Genmanipulationen dürfen ebenfalls zu wissenschaftlichen Zwecken in den Bestand aufgenommen                               werden. Hierfür sind spezielle Vorkehrungen und prophylaktische Schutzmaßnahmen erforderlich.

§ 9 a)   Der Bohnenkäfer und die Bohnenlaus stellen Schädlinge dar. Saatgutbestände müssen vor ihm mit Hilfe von                natürlichen Methoden, z.B. kurzweiliges Einfrieren des Saatgutes, geschützt werden.

§ 9 b)   In der Zucht und Vermehrung der Sorten, sowie der Bekämpfung von Schädlingen dürfen keine Schadstoffe,                unnatürliche Mittel, sowie Chemikalien eingesetzt werden. (Benutzung von Kunstdüngern zur                                            Bodenaufbereitung und notwendigen Nährstoffbeigabe ist bei   Einverständnis beider Organe erlaubt.                            Maßstab hierfür stellt die Notwendigkeit dar. Kunstdünger sind nur im Falle eines Entbehrens anderer                            Möglichkeiten einzusetzen.)

§ 10     Dieses Projekt dient der Erhaltung (alter und gefährdeter) ‚Bohnen’ – Sorten.

            Die Organe setzen alles daran, oben genannten Bestimmungen nachzukommen.

§ 11     Diese Satzung betrifft das „Projekt.Bohnen.Erhaltung“. Sie ist im Bereich des Projektes                                                       („Projekt.Bohnen.Erhaltung“) geltende Richtlinie.